ECLI:EU:C:2009:156•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Nichterstellung externer Notfallpläne - Unvollständige Umsetzung.#Rechtssache C-342/08.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. März 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Nichterstellung externer Notfallpläne - Unvollständige Umsetzung.#Rechtssache C-342/08.
ECLI:EU:C:2009:156Eu Chamb 06 C12.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterstellung externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, verstoßen, dass es nicht für die Erstellung eines externen Notfallplans für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe gesorgt hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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