ECLI:EU:C:2009:323•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/58/EG - Gesellschaftsrecht - Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen - Briefe und Bestellscheine - Maßregeln - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-313/08.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/58/EG - Gesellschaftsrecht - Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen - Briefe und Bestellscheine - Maßregeln - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-313/08.
ECLI:EU:C:2009:323Eu Chamb 08 C19.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 221, S. 13) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4 bis 6 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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