ECLI:EU:C:2009:311•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/81/EG - Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen.#Rechtssache C-266/08.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/81/EG - Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen.#Rechtssache C-266/08.
ECLI:EU:C:2009:311Eu Chamb 06 C14.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261, S. 19), nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Vorschriften des nationalen Rechts, die dazu beitragen sollen, die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, nicht mitgeteilt hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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