ECLI:EU:C:2009:601•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Feuerungsanlagen - Begrenzung von Schadstoffemissionen in die Luft.#Rechtssache C-252/08.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Feuerungsanlagen - Begrenzung von Schadstoffemissionen in die Luft.#Rechtssache C-252/08.
ECLI:EU:C:2009:601Eu Chamb 06 C01.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen IV Abschnitt A, VI Abschnitt A und VII Abschnitt A und von Art. 12 in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309, S. 1) – Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub – Anlagen Delimara und Marsa
Tenor
Tenor
1. Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 in Verbindung mit den Anhängen IV Abschnitt A, VI Abschnitt A, VII Abschnitt A und VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft verstoßen, dass sie diese Richtlinie im Rahmen des Betriebs des Phase‑I‑Dampfgenerators der Kraftwerke Delimara und Marsa nicht korrekt angewandt hat.
2. Die Republik Malta trägt die Kosten.
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