ECLI:EU:C:2009:672•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Bestände - Kontrollregelung im Fischereisektor - Verordnung [EG] Nr. 894/97 - Art. 11 - Verordnung [EWG] Nr. 2241/87 - Art. 1 Abs. 1 und 2 - Verordnung [EWG] Nr. 2847/93 - Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 - Verbot von Treibnetzen - Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots.#Rechtssache C-249/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Bestände - Kontrollregelung im Fischereisektor - Verordnung [EG] Nr. 894/97 - Art. 11 - Verordnung [EWG] Nr. 2241/87 - Art. 1 Abs. 1 und 2 - Verordnung [EWG] Nr. 2847/93 - Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 - Verbot von Treibnetzen - Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots.#Rechtssache C-249/08.
ECLI:EU:C:2009:672Eu Chamb 07 C29.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) sowie gegen die Art. 2 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) – Inspektion und Kontrolle von Fischereifahrzeugen und ihren Tätigkeiten – Maßnahmen bei Verstoß gegen die geltende Regelung – Bestimmungen betreffend die Mitführung oder Verwendung von Treibnetzen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern keine ausreichenden Vorkehrungen für eine Kontrolle, Inspektion und Überwachung der Ausübung der Fischerei getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen, und dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass geeignete Maßnahmen gegen die Urheber von Verstößen gegen die Gemeinschaftsregelung über die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen getroffen werden, insbesondere durch Verhängung von abschreckenden Sanktionen gegen diese Personen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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