ECLI:EU:C:2009:330•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009.#Philippe Guigard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens.#Rechtssache C-214/08 P.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009.#Philippe Guigard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens.#Rechtssache C-214/08 P.
ECLI:EU:C:2009:330Eu Chamb 03 C20.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T‑301/05), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm aufgrund des Verhaltens der Kommission bei der Nichtverlängerung seines im Rahmen der vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Niger geschlossenen Arbeitsvertrags entstanden sein soll – Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Verstoß gegen Art. 313 Abs. 2 Buchst. k und Art. 314 des Vierten Abkommens von Lomé (ABl. 1991, L 229, S. 1) in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens (ABl. 1998, L 156, S. 3) – Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte
Tenor
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T‑301/05), wird aufgehoben, soweit darin die Klage von Herrn Guigard für zulässig erklärt wird.
2. Die Klage von Herrn Guigard in der Rechtssache T‑301/05 wird abgewiesen.
3. Das Rechtsmittel von Herrn Guigard hat sich erledigt.
4. Herr Guigard trägt die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten.
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