ECLI:EU:C:2009:670•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfälle - Häusliche Abwässer, die im ländlichen Raum durch Klärgruben entsorgt werden - Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten - Nichtumsetzung.#Rechtssache C-188/08.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfälle - Häusliche Abwässer, die im ländlichen Raum durch Klärgruben entsorgt werden - Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten - Nichtumsetzung.#Rechtssache C-188/08.
ECLI:EU:C:2009:670Eu Chamb 02 C29.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung – Häusliche Abwässer, die durch Klärgruben entsorgt werden – Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten
Tenor
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es in Bezug auf häusliche Abwässer, die im ländlichen Raum durch Klärgruben und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen entsorgt werden, außer im County Cavan nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 8 dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und seine eigenen Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.
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