ECLI:EU:C:2009:537•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. September 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten - Regelung über den Besitz und die Vermarktung in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden.#Rechtssache C-100/08.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. September 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG - Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten - Regelung über den Besitz und die Vermarktung in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden.#Rechtssache C-100/08.
ECLI:EU:C:2009:537Eu Chamb 03 C10.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 28 EG – Schutz von Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – Verbot der Haltung bestimmter in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebrachter Vögel
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es
– die Einfuhr, den Besitz und den Verkauf in Gefangenschaft geborener und gezüchteter Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, einschränkenden Voraussetzungen unterwirft, die die betroffenen Marktteilnehmer verpflichten, die Markierung der Vögel so zu ändern, dass sie den speziellen Anforderungen der belgischen Rechtsvorschriften entspricht, und weder die in anderen Mitgliedstaaten anerkannte Markierung noch die nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier‑ und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ausgestellten Bescheinigungen anerkennt;
– den Händlern nicht die Möglichkeit gibt, Befreiungen vom Verbot des Besitzes einheimischer europäischer Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, zu erlangen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.