ECLI:EU:C:2008:598•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 4. November 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/9/EG - Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten.#Rechtssache C-95/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 4. November 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/9/EG - Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten.#Rechtssache C-95/08.
ECLI:EU:C:2008:598Eu Chamb 07 C04.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50, S. 28) – Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) verstoßen, dass es keine Stellen geschaffen hat, die in der Lage sind, die Durchführung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu überprüfen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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