ECLI:EU:C:2008:555•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Oktober 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/72/EG - Statut der Europäischen Genossenschaft - Beteiligung der Arbeitnehmer am Entscheidungsfindungsprozess im Unternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-70/08.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Oktober 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/72/EG - Statut der Europäischen Genossenschaft - Beteiligung der Arbeitnehmer am Entscheidungsfindungsprozess im Unternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-70/08.
ECLI:EU:C:2008:555Eu Chamb 06 C09.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207, S. 25) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht sichergestellt hat, dass die Sozialpartner durch Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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