ECLI:EU:C:2008:689•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tschechische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 86/378/EWG und 96/97/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Unvollständige Umsetzung.#Rechtssache C-41/08.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Tschechische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 86/378/EWG und 96/97/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Unvollständige Umsetzung.#Rechtssache C-41/08.
ECLI:EU:C:2008:689Eu Chamb 05 C04.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) sowie der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. 1997, L 46, S. 20)
Tenor
Tenor
1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378 und aus Art. 54 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
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