ECLI:EU:T:2012:168•Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012.#Republik Polen gegen Europäische Kommission.#Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen – Beitrittsakte von 2003 – Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung – Mit einer Vorschrift des Primärrechts verfolgtes Ziel – Entscheidung 2007/361/EG.#Rechtssache T‑243/07.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012.#Republik Polen gegen Europäische Kommission.#Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Maßnahmen – Beitrittsakte von 2003 – Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und finanzielle Auswirkungen ihrer Beseitigung – Mit einer Vorschrift des Primärrechts verfolgtes Ziel – Entscheidung 2007/361/EG.#Rechtssache T‑243/07.
ECLI:EU:T:2012:168Eu Chamb 08 T29.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 138, S. 14), soweit sie die Republik Polen betrifft
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung 2007/361/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wird für nichtig erklärt, soweit sie die Republik Polen betrifft.
2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Polen.
3. Die Slowakische Republik und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.
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