ECLI:EU:T:2010:392•Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010.#Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.#Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsräte - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Änderungen - Verordnung Nr. 1 - Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts - Begründungspflicht - Diskriminierungsverbot.#Verbundene Rechtssachen T-156/07 und T-232/07.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010.#Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.#Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsräte - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Änderungen - Verordnung Nr. 1 - Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts - Begründungspflicht - Diskriminierungsverbot.#Verbundene Rechtssachen T-156/07 und T-232/07.
ECLI:EU:T:2010:392Eu Chamb 06 T13.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3) und der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
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