Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Januar 2012.#Italienische Republik gegen Europäische Kommission.#Gesundheitspolizei – Vogelgrippe – Italienischer Geflügelfleischmarkt – Antrag der italienischen Behörden, Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes zu erlassen – Ablehnende Entscheidung der Kommission.#Rechtssache T‑135/07.

ECLI:EU:T:2012:6Eu Chamb 07 T17.01.2012

Gesamter Gesetzestext





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Januar 2012 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑135/07)

„Gesundheitspolizei – Vogelgrippe – Italienischer Geflügelfleischmarkt – Antrag der italienischen Behörden, Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes zu erlassen – Ablehnende Entscheidung der Kommission“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Geflügelfleisch –Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern –Verbot – Umfang – Ermessen der Unionsorgane im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, Verordnung Nr. 2777/75 des Rates, Art. 14) (vgl. Randnrn. 53-57, 68-69)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Geflügelfleisch – Maßnahmen zur Marktstützung im Sektor Eier – Entscheidung der Kommission, mit der der Erlass von Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarkts abgelehnt wurde – Entscheidung, die zwischen den durch die Vernichtung von eintägigen Küken und den durch bereits bebrütete Bruteier entstandenen wirtschaftlichen Verlusten unterscheidet – Diskriminierungsverbot – Verstoß (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, Verordnung Nr. 2777/75 des Rates, Art. 14, Verordnung Nr. 2102/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 87-89, 98-99)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der der Antrag der Italienischen Republik, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarkts nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77) zu erlassen, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007, mit der der Antrag der Italienischen Republik, Sondermaßnahmen zur Stützung des italienischen Geflügelfleischmarkts nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch zu erlassen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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