ECLI:EU:T:2008:486•Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 12. November 2008.#Cantieri Navali Termoli SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Auftragsbezogene Betriebsbeihilfen - Antrag auf Verlängerung der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehenen Frist für die Ablieferung eines Schiffes - Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Verzögerung.#Rechtssache T-70/07.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 12. November 2008.#Cantieri Navali Termoli SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Auftragsbezogene Betriebsbeihilfen - Antrag auf Verlängerung der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 vorgesehenen Frist für die Ablieferung eines Schiffes - Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der Verzögerung.#Rechtssache T-70/07.
ECLI:EU:T:2008:486Eu Chamb 08 T12.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/948/EG der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Cantieri Navali Termoli SpA gewähren will (ABl. L 383, S. 53)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Cantieri Navali Termoli SpA trägt die Kosten.
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