ECLI:EU:T:2009:206•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Juni 2009.#Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Kulturpflanzen - Hartweizen - Frist von 24 Monaten - Erste Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 - Kontrollen an Ort und Stelle - Fernerkundung - Wirksamkeit der Kontrollen - Ergebnisse der Überprüfungen - Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Vorliegen eines finanziellen Schadens für den EAGFL.#Rechtssache T-50/07.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 17. Juni 2009.#Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Kulturpflanzen - Hartweizen - Frist von 24 Monaten - Erste Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 - Kontrollen an Ort und Stelle - Fernerkundung - Wirksamkeit der Kontrollen - Ergebnisse der Überprüfungen - Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Vorliegen eines finanziellen Schadens für den EAGFL.#Rechtssache T-50/07.
ECLI:EU:T:2009:206Eu Chamb 02 T17.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), nämlich soweit mit ihr bestimmte Ausgaben der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr bestimmte von der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) im Wirtschaftsjahr 2003 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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