ECLI:EU:C:2008:665•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. November 2008.#Philippe Combescot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-526/07 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. November 2008.#Philippe Combescot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-526/07 P.
ECLI:EU:C:2008:665Eu Chamb 05 C28.11.2008
Gesamter Gesetzestext
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
28. November 2008
Rechtssache C‑526/07 P
Philippe Combescot
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel − Beamte − Vergabe der Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien − Ausschluss vom Auswahlverfahren − Schadensersatzantrag − Bestimmung des Umfangs des Schadensersatzes − Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T‑250/04), mit dem das Gericht lediglich das Vorliegen eines immateriellen Schadens bejaht und den Antrag des Rechtsmittelführers auf Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, ihn vom Auswahlverfahren für die Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien auszuschließen, auf Aufhebung dieses Auswahlverfahrens und auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle sowie auf Ersatz der übrigen von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung
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