Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. November 2008.#Philippe Combescot gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-525/07 P.

ECLI:EU:C:2008:664Eu Chamb 05 C28.11.2008

Gesamter Gesetzestext

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
28. November 2008

Rechtssache C‑525/07 P

Philippe Combescot

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel − Beamte − Beurteilung der beruflichen Entwicklung − Beistandspflicht − Mobbing − Schadensersatz − Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T‑249/04), mit dem das Gericht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Dienstvorgesetzten des Rechtsmittelführers, auf Anerkennung seines Rechts auf Beistand und auf Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie auf Zahlung einer Entschädigung für die von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Leitsätze

1.        Rechtsmittel – Gründe – Zulässigkeit

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

2.        Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

3.        Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

4.        Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung

(Art. 225EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

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