ECLI:EU:C:2008:652•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 25. November 2008.#S.A.BA.R. SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn.#Rechtssache C-501/07 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 25. November 2008.#S.A.BA.R. SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn.#Rechtssache C-501/07 P.
ECLI:EU:C:2008:652Eu Chamb 08 C25.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007, S.A.BA.R./Kommission (T‑176/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 abgewiesen hat, in der das im italienischen Recht vorgesehene Beihilfensystem (C‑27/99, ex NN 69/98) in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die S.A.BA.R. SpA trägt die Kosten.
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