ECLI:EU:C:2008:372•Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Juni 2008.#Philip Morris Products SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-497/07 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Juni 2008.#Philip Morris Products SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-497/07 P.
ECLI:EU:C:2008:372Eu Chamb 05 C27.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Philip Morris Products/HABM (T‑140/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2006 über ihre Anmeldung der Form einer Zigarettenschachtel als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat – Verstoß gegen Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) – Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Form – Ausdrucksarten dieser Form und Zeitpunkt ihrer Beurteilung
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Philip Morris Products SA trägt die Kosten.
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