ECLI:EU:C:2009:20•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. Januar 2009.#Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Kommission - Sicherer und tatsächlicher Schaden - Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln - Beweislast.#Rechtssache C-374/07 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 20. Januar 2009.#Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Kommission - Sicherer und tatsächlicher Schaden - Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln - Beweislast.#Rechtssache C-374/07 P.
ECLI:EU:C:2009:20Eu Chamb 06 C20.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission (T‑198/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission für die Monate Januar und Februar 2005 kein System eingeführt habe, das es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hätte, gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1), Methylbromid in die Europäische Union einzuführen, als unbegründet abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Mebrom NV trägt die Kosten.
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