ECLI:EU:C:2008:219•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 10. April 2008.#Termoraggi SpA gegen Comune di Monza.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien.#Öffentliche Aufträge - Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe durch eine Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält.#Rechtssache C-323/07.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 10. April 2008.#Termoraggi SpA gegen Comune di Monza.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Italien.#Öffentliche Aufträge - Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe durch eine Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält.#Rechtssache C-323/07.
ECLI:EU:C:2008:219Eu Chamb 07 C10.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia – Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die den Betrieb der Heizungsanlagen bestimmter kommunaler Gebäude außerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge einem kommunalen Unternehmen zuweist
Tenor
Tenor
Die Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge finden auf einen von einer Gebietskörperschaft an eine rechtlich von ihr verschiedene Person vergebenen Auftrag dann keine Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt, die derjenigen entspricht, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, und wenn diese Person ihre Geschäfte im Wesentlichen mit der oder den Körperschaften tätigt, die an ihr beteiligt sind.
Art. 6 der Richtlinie 92/50 ist nur anwendbar, wenn veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Auftragnehmer ein ausschließliches Recht verleihen, das sich auf den Gegenstand des vergebenen Auftrags bezieht.
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