ECLI:EU:C:2008:31•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Januar 2008.#Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2006/132/EG - Wirkstoff Procymidon - Dringlichkeit.#Rechtssache C-236/07 P(R).
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Januar 2008.#Sumitomo Chemical Agro Europe SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2006/132/EG - Wirkstoff Procymidon - Dringlichkeit.#Rechtssache C-236/07 P(R).
ECLI:EU:C:2008:31Eu Presid C23.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 2007, Sumitomo Chemical Agro Europe / Kommission (T‑416/06 R), mit dem ein im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/132/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (ABl. L 349, S. 22) gestellter Antrag auf Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wurde
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sumitomo Chemical Agro Europe SAS trägt die Kosten.
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