ECLI:EU:C:2007:295•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2007.#Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beschluss des Gerichts erster Instanz - Untätigkeitsklage - Beschwerden über eine angebliche Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine Stellungnahme der Kommission - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-99/07 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2007.#Smanor SA, Hubert Ségaud und Monique Ségaud gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beschluss des Gerichts erster Instanz - Untätigkeitsklage - Beschwerden über eine angebliche Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine Stellungnahme der Kommission - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-99/07 P.
ECLI:EU:C:2007:295Eu Chamb 06 C23.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2006, Smanor u. a./Kommission (T‑150/06), mit dem das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Kläger zum einen die Feststellung einer im rechtswidrigen Unterlassen einer Stellungnahme zu ihren 1986 gegen die Französische Republik erhobenen Beschwerden bestehenden Untätigkeit der Kommission und zum anderen die Anordnung der Aussetzung des Vollzugs eines Urteils und einer Entscheidung der nationalen Behörden begehrten
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Smanor SA sowie Herr und Frau Ségaud tragen ihre eigenen Kosten.
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