Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. November 2007.#Luciano Lavagnoli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 - Aufhebung des Verzeichnisses der beförderten Beamten - Vergabe von Prioritätspunkten.#Rechtssache C-74/07 P.

ECLI:EU:C:2007:674Eu Chamb 05 C09.11.2007

Gesamter Gesetzestext

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. November 2007

Rechtssache C‑74/07 P

Luciano Lavagnoli

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Beförderung – Beförderungsjahr 2003 – Aufhebung des Verzeichnisses der beförderten Beamten – Vergabe von Prioritätspunkten“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. November 2006, Lavagnoli/Kommission (T‑422/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen hat, die auf die Aufhebung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit sein Name darin nicht aufgeführt ist, und der diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen und, hilfsweise, auf die Aufhebung der Entscheidung über die Zuteilung von Beförderungspunkten für dieses Beförderungsjahr in Bezug auf ihn gerichtet war

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Lavagnoli trägt die Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112§ 1 Buchst. c)

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