ECLI:EU:C:2009:464•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 13 - Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Befreiung.#Rechtssache C-554/07.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 13 - Wirtschaftliche Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Befreiung.#Rechtssache C-554/07.
ECLI:EU:C:2009:464Eu Chamb 03 C16.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Befreiung jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates, örtlicher Behörden und sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Tenor
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen,
dass es im nationalen Recht keine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, der Mehrwertsteuer unterliegen,
dass es im nationalen Recht weder eine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, nach der die in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnden Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, noch ein Kriterium, um das insoweit bestehende Ermessen des Finanzministers einzugrenzen, und
dass es im nationalen Recht keine allgemeine Vorschrift vorgesehen hat, wonach Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112 aufgeführte Tätigkeiten ausüben, der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
2. Irland trägt die Kosten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.