ECLI:EU:C:2009:12•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. Januar 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Informationen zum Anruferstandort - Übermittlung an die Notrufstellen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-539/07.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. Januar 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Informationen zum Anruferstandort - Übermittlung an die Notrufstellen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-539/07.
ECLI:EU:C:2009:12Eu Chamb 07 C15.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie den Notrufstellen nicht bei allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112” durchgeführten Anrufen – soweit dies technisch möglich gewesen wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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