ECLI:EU:C:2008:316•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Juni 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 80 Abs. 2 - Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gerichte.#Rechtssache C-507/07.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Juni 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 80 Abs. 2 - Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gerichte.#Rechtssache C-507/07.
ECLI:EU:C:2008:316Eu Chamb 06 C03.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) – Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit nach Art. 80 Abs. 2 dieser Verordnung
Tenor
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte übermittelt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
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