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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2008:316•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Juni 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 80 Abs. 2 - Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gerichte.#Rechtssache C-507/07.

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Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Juni 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 80 Abs. 2 - Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gerichte.#Rechtssache C-507/07.

ECLI:EU:C:2008:316Eu Chamb 06 C03.06.2008

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) – Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit nach Art. 80 Abs. 2 dieser Verordnung

Tenor

Tenor

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte übermittelt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

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