ECLI:EU:C:2008:448•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 25. Juli 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Slowakische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 26 Abs. 3 - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Einheitliche europäische Notrufnummer - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-493/07.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 25. Juli 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Slowakische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 26 Abs. 3 - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Einheitliche europäische Notrufnummer - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-493/07.
ECLI:EU:C:2008:448Eu Chamb 08 C25.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze betreiben, den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermitteln, soweit dies technisch möglich ist.
2. Die Slowakische Republik trägt die Kosten.
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