ECLI:EU:C:2008:624•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. November 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Planung und Ausführung einer städtischen Straßenbahn - Öffentlicher Bauauftrag - Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession für öffentliche Arbeiten - Verstoß gegen die Richtlinie 93/37.#Rechtssache C-437/07.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. November 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Planung und Ausführung einer städtischen Straßenbahn - Öffentlicher Bauauftrag - Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren zur Erteilung einer Konzession für öffentliche Arbeiten - Verstoß gegen die Richtlinie 93/37.#Rechtssache C-437/07.
ECLI:EU:C:2008:624Eu Chamb 03 C13.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Art. 7 und 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) – Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz und das Diskriminierungsverbot – Öffentliche Arbeiten, die im Wege einer „Projektfinanzierung“ durchgeführt werden
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Gemeinde L’Aquila einen öffentlichen Bauauftrag über die Planung und Durchführung einer gummibereiften Straßenbahnlinie für den öffentlichen Verkehr in dieser Stadt im Wege eines anderen als der in dieser Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehenen Verfahren vergeben hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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