ECLI:EU:C:2009:765•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009.#Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Anhänge I und II - Zunächst keine Ausweisung empfindlicher Gebiete - Begriff "Eutrophierung" - Kriterien - Beweislast - Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung der beweiskräftigen Angaben - Durchführung der Sammelverpflichtungen - Weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen in empfindlichen Gebieten.#Rechtssache C-390/07.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009.#Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Anhänge I und II - Zunächst keine Ausweisung empfindlicher Gebiete - Begriff "Eutrophierung" - Kriterien - Beweislast - Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung der beweiskräftigen Angaben - Durchführung der Sammelverpflichtungen - Weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen in empfindlichen Gebieten.#Rechtssache C-390/07.
ECLI:EU:C:2009:765Eu Chamb 03 C10.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Keine Ausweisung bestimmter Gebiete, die unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen, und keine weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten in empfindlichen Gebieten oder in Gebieten, die als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen
Tenor
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es keine weitergehende Behandlung der Einleitungen kommunalen Abwassers von Craigavon (Abwasserbehandlungsanlagen Ballynacor und Bullay’s Hill) und von Magherafelt vorgenommen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
4. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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