ECLI:EU:C:2009:218•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. April 2009.#Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die Union - Weigerung, Einfuhrquoten für das Jahr 2005 zuzuteilen - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit.#Rechtssache C-373/07 P.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. April 2009.#Mebrom NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die Union - Weigerung, Einfuhrquoten für das Jahr 2005 zuzuteilen - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit.#Rechtssache C-373/07 P.
ECLI:EU:C:2009:218Eu Chamb 06 C02.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission (T‑216/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(05)4338‑D/6176 der Kommission vom 11. April 2005, durch die der Rechtsmittelführerin die Zuteilung von Quoten für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1), verweigert wird, als unbegründet abgewiesen hat – Fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Unzureichende Begründung – Verstoß gegen Art. 220 EG
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Mebrom NV trägt die Kosten.
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