ECLI:EU:C:2009:246•Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. April 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-292/07.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. April 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-292/07.
ECLI:EU:C:2009:246Eu Chamb 01 C23.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Buchst. a Ziff. i und iii, Art. 23 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 bis 4, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, Art. 38 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Buchst. d, Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 Buchst. f, Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e und Abs. 3, Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3, Art. 68 Buchst. a Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie umzusetzen oder vollständig und/oder ordnungsgemäß umzusetzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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