ECLI:EU:C:2009:245•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. April 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge -Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-287/07.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. April 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge -Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-287/07.
ECLI:EU:C:2009:245Eu Chamb 02 C23.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, indem es
– nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, c Unterabs. 2 und d sowie Abs. 13 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 10 Buchst. a und c, Art. 34 Abs. 8, Art. 36 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und 3 Buchst. a und c, Art. 48 Abs. 1 bis 4 und 6 Buchst. c, Art. 49 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 bis 5, Art. 50 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Art. 52 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e sowie Abs. 3 Satz 1 und Art. 65 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen, und
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 9, Art. 34 Abs. 2, Art. 52 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/17 nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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