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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2007:745•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. November 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung - Richtlinie 96/61/EG - Art. 9 Abs. 4 - Art. 13 Abs. 1 - Anhang I - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Begriffe ‚Einsatz der besten verfügbaren Techniken‘ und ‚regelmäßige Überprüfung der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung.#Rechtssache C-263/07.

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Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. November 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung - Richtlinie 96/61/EG - Art. 9 Abs. 4 - Art. 13 Abs. 1 - Anhang I - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Begriffe ‚Einsatz der besten verfügbaren Techniken‘ und ‚regelmäßige Überprüfung der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung.#Rechtssache C-263/07.

ECLI:EU:C:2007:745Eu Chamb 06 C29.11.2007

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung der Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Begriffe des Einsatzes der „besten verfügbaren Techniken“ und der „regelmäßigen Überprüfung“ der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung

Tenor

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

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