ECLI:EU:C:2008:68•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 31. Januar 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/51/EG - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Keine fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-259/07.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 31. Januar 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/51/EG - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Keine fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-259/07.
ECLI:EU:C:2008:68Eu Chamb 06 C31.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge (ABl. L 257, S. 127) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
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