ECLI:EU:C:2008:271•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Entscheidung 2001/720/EG - Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril - Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 dieser Entscheidung.#Rechtssache C-233/07.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Entscheidung 2001/720/EG - Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril - Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 dieser Entscheidung.#Rechtssache C-233/07.
ECLI:EU:C:2008:271Eu Chamb 07 C08.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal (ABl. L 269, S. 14)
Tenor
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 5 der Entscheidung 2001/720/EG der Kommission vom 8. Oktober 2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Costa do Estoril an Portugal verstoßen, dass sie
– während der Badesaison das kommunale Abwasser der Gemeinde Costa do Estoril vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 2 der genannten Entscheidung zumindest einer fortgeschrittenen Erstbehandlung und einer Desinfektion unterzogen hat,
– das kommunale Abwasser dieser Gemeinde außerhalb der Badesaison vor der Einleitung ins Meer nicht gemäß Art. 3 der genannten Entscheidung zumindest einer Erstbehandlung unterzogen hat und
– zugelassen hat, dass die Abwassereinleitungen dieser Gemeinde negative Auswirkungen auf die Umwelt haben.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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