ECLI:EU:C:2008:146•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. März 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wettbewerbspolitik - Zusammenschlüsse - Nichterfüllung bestimmter von der Kommission auferlegter Verpflichtungen - E.ON/Endesa.#Rechtssache C-196/07.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. März 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wettbewerbspolitik - Zusammenschlüsse - Nichterfüllung bestimmter von der Kommission auferlegter Verpflichtungen - E.ON/Endesa.#Rechtssache C-196/07.
ECLI:EU:C:2008:146Eu Chamb 03 C06.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtbefolgung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 (Sache COMP/M.4197 – E.ON/Endesa – C[2006]4279 final) und von Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 (Sache COMP/M.4197 – E.ON/Endesa – C[2006]7039 final)
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es
– die in der Entscheidung der Comisión Nacional de la Energia enthaltenen Auflagen Nrn. 1 bis 6, 8 und 17, die in Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 (Sache COMP/M.4197 – E.ON/Endesa – C[2006]4279 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht und
– die in der Entscheidung des Ministers für Industrie, Tourismus und Handel enthaltenen geänderten Auflagen Nrn. 1, 10, 11 und 15, die in Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 (Sache COMP/M.4197 – E.ON/Endesa – C[2006]7039 final) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt worden sind, nicht fristgerecht
aufgehoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 jeder dieser Entscheidungen verstoßen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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