ECLI:EU:C:2008:234•Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008.#Ferrero Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-108/07 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008.#Ferrero Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-108/07 P.
ECLI:EU:C:2008:234Eu Chamb 01 C17.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu (T‑310/04), über eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero OHG mbH und der Cornu SA Fontain − Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) − Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken − Mittlerer Ähnlichkeitsgrad der Marken − Geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren − Unterscheidungskraft der älteren Marke
Tenor
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM – Cornu (FERRO) (T‑310/04), wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002‑4) wird aufgehoben.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Cornu SA Fontain tragen die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
4. Die Ferrero Deutschland GmbH trägt ihre durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten.
5. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten.
6. Die Cornu SA Fontain trägt ihre eigenen und die durch ihre Streithilfe der Ferrero Deutschland GmbH und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.
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