ECLI:EU:C:2008:66•Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008.#Angel Angelidis gegen Europäisches Parlament.#Rechtssache C-103/07 P.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008.#Angel Angelidis gegen Europäisches Parlament.#Rechtssache C-103/07 P.
ECLI:EU:C:2008:66Eu Chamb 07 C31.01.2008
Gesamter Gesetzestext
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
31. Januar 2008
Rechtssache C‑103/07 P
Angel Angelidis
gegen
Europäisches Parlament
„Rechtsmittel – Beamte – Beurteilung – Alleinbeurteilender – Voraussetzungen – Anhörung des vorherigen direkten Vorgesetzten – Keine Änderung der dienstlichen Verwendung – Begründung – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament (T‑416/03, Slg. ÖD 2006, I‑A-2-0000 und II‑A-2-0000), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Fehler in der streitigen Beurteilung und durch deren verspätete Erstellung entstanden sein soll, abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Angelidis trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.
Leitsätze
1. Beamte – Beurteilung – Erstellung – Vom Parlament eingeführtes System
(Beamtenstatut, Art. 43)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
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