ECLI:EU:C:2007:822•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60EG - Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Flussgebietseinheit - Zusammenfassender Bericht und Analysen - Unterbliebene Übermittlung.#Rechtssache C-85/07.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60EG - Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Flussgebietseinheit - Zusammenfassender Bericht und Analysen - Unterbliebene Übermittlung.#Rechtssache C-85/07.
ECLI:EU:C:2007:822Eu Chamb 08 C18.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) – Nichtvorlage der zusammenfassenden Berichte über die Analysen gemäß Art. 5 in Bezug auf verschiedene Flussgebietseinheiten – Nichtdurchführung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Analysen und Überprüfungen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie in Bezug auf die Pilot-Flussgebietseinheit des Serchio und einen Teil der Flussgebietseinheiten der Ostalpen sowie des nördlichen, des mittleren und des südlichen Apennin den in Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zusammenfassenden Bericht über die Analysen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht vorgelegt und die Analysen und die Überprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 nicht durchgeführt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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