ECLI:EU:C:2008:568•Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 16. Oktober 2008.#Coop de France bétail et viande (C-101/07 P) und Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles (FNSEA) und andere (C-110/07 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 Abs. 2 - Berücksichtigung der Umsätze der Mitgliedsunternehmen eines Verbandes.#Verbundene Rechtssachen C-101/07 P und C-110/07 P.
Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 16. Oktober 2008.#Coop de France bétail et viande (C-101/07 P) und Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles (FNSEA) und andere (C-110/07 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Wettbewerb - Rindfleischmarkt - Vereinbarung zwischen nationalen Verbänden von Züchtern und Schlachthofbetreibern über die Aussetzung der Einfuhren von Rindfleisch und die Festsetzung eines Mindestankaufspreises - Geldbußen - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 Abs. 2 - Berücksichtigung der Umsätze der Mitgliedsunternehmen eines Verbandes.#Verbundene Rechtssachen C-101/07 P und C-110/07 P.
ECLI:EU:C:2008:568Eu Cjeu16.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1. Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Coop de France Bétail et Viande, früher Fédération nationale de la coopération bétail et viande, (Rechtssache C‑101/07 P) und die Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles, die Fédération nationale bovine, die Fédération nationale des producteurs de lait und die Jeunes agriculteurs (Rechtssache C‑110/07 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission (T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987), mit dem das Gericht die gegen die Klägerinnen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung 2003/600/EG vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/C.38.279/F3 – Viandes bovines françaises, ABl. L 209, S. 12) festgesetzte Geldbuße herabsetzte und im Wesentlichen die Klagen auf Aufhebung dieser Entscheidung abwies.
2. Mit Entscheidung vom 29. Januar 2008 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen an die Dritte Kammer in der Besetzung mit dem Kammerpräsidenten A. Rosas, den Richtern U. Lõhmus (Berichterstatter), J. Klučka und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh verwiesen. Da keine der Parteien beantragt hat, mündliche Ausführungen machen zu können, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
3. Die ersten Schlussanträge in den vorliegenden Rechtssachen habe ich am 17. April 2008, dem Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, vorgetragen.
4. Da Richterin Lindh verhindert ist, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 entschieden, sie durch Richter J. N. Cunha Rodrigues zu ersetzen, und hat die mündliche Verhandlung gemäß Art. 61 der Verfahrensordnung wiedereröffnet.
5. Da keine neue Sitzung anberaumt wurde, habe ich meinen Schlussanträgen vom 17. April 2008 nichts hinzuzufügen.
I – Ergebnis
6. Demgemäß sollte der Gerichtshof meines Erachtens
1. die Rechtsmittel zurückweisen;
2. der Coop de France Bétail et Viande die Kosten in der Rechtssache C‑101/07 P sowie der Fédération nationale des syndicats d’exploitants agricoles, der Fédération nationale bovine, der Fédération nationale des producteurs de lait und den Jeunes agriculteurs die Kosten in der Rechtssache C‑110/07 P auferlegen;
3. der Französischen Republik ihre eigenen Kosten auferlegen.
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