ECLI:EU:T:2012:69•Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2012.#Italienische Republik gegen Europäische Kommission.#EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch.#Rechtssache T‑267/06.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2012.#Italienische Republik gegen Europäische Kommission.#EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Obst und Gemüse – Öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch.#Rechtssache T‑267/06.
ECLI:EU:T:2012:69Eu Chamb 02 T14.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch ausgeschlossen werden.
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
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