ECLI:EU:T:2010:412•Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. September 2010.#Al-Bashir Mohammed Al-Faqih und andere gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle.#Rechtssachen T-135/06 bis T-138/06.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. September 2010.#Al-Bashir Mohammed Al-Faqih und andere gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle.#Rechtssachen T-135/06 bis T-138/06.
ECLI:EU:T:2010:412Eu Chamb 02 T29.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 (ABl. L 40, S. 13), mit der die Namen der Kläger in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 aufgenommen wurden, zum dreiundsechzigsten Mal geänderten Fassung
Tenor
Tenor
1. Die Rechtssachen T‑135/06 bis T‑138/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zum dreiundsechzigsten Mal geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kläger, Al-Bashir Mohammed Al-Faqih, Taher Nasuf, Ghunia Abdrabbah und die Sanabel Relief Agency Ltd, betrifft.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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