ECLI:EU:C:2007:120•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Februar 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei - Erledigung der Hauptsache.#Rechtssache C-503/06 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Februar 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei - Erledigung der Hauptsache.#Rechtssache C-503/06 R.
ECLI:EU:C:2007:120Eu Presid C27.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung von Rechtsvorschriften über die Gestattung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, die nicht die Bedingungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) erfüllen
Tenor
Tenor
1. Über die Aufrechterhaltung der mit Beschluss vom 19. Dezember 2006, Kommission/Italien (C‑503/06 R), angeordneten Aussetzung der Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 36 der Region Ligurien vom 31. Oktober 2006 zur Umsetzung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vorgesehenen Abweichung für die Jagdsaison 2006/2007 braucht nicht entschieden zu werden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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