ECLI:EU:C:2006:800•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Antrag auf Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei - Vogelschutz - Abweichungen.#Rechtssache C-503/06 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Antrag auf Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei - Vogelschutz - Abweichungen.#Rechtssache C-503/06 R.
ECLI:EU:C:2006:800Eu Presid C19.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung von Rechtsvorschriften über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, die nicht die Bedingungen von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) erfüllen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik setzt die Anwendung des Gesetzes Nr. 36/2006 der Region Ligurien vom 31. Oktober 2006 zur Umsetzung einer Abweichung im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten für die Jagdsaison 2006/2007 bis zum Erlass des Beschlusses aus, der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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