ECLI:EU:C:2008:519•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 24. September 2008.#Carlos Correia de Matos gegen Europäisches Parlament.#Verfahren - Antrag auf Auslegung - Unzuständigkeit des Gerichtshofs.#Rechtssache C-502/06 P-INT.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 24. September 2008.#Carlos Correia de Matos gegen Europäisches Parlament.#Verfahren - Antrag auf Auslegung - Unzuständigkeit des Gerichtshofs.#Rechtssache C-502/06 P-INT.
ECLI:EU:C:2008:519Eu Chamb 08 C24.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Auslegung des Beschlusses des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. November 2007 in der Rechtssache C‑502/06 P, Carlos Correia de Matos/Europäisches Parlament
Tenor
Tenor
1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung des von Herrn Correia de Matos gestellten Auslegungsantrags offensichtlich unzuständig.
2. Herr Correia de Matos trägt seine eigenen Kosten.
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