ECLI:EU:C:2007:425•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2007.#AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-461/06 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2007.#AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Unzulässigkeit.#Rechtssache C-461/06 P.
ECLI:EU:C:2007:425Eu Chamb 06 C10.07.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 5. September 2006, AEPI/Kommission (T‑242/05) – Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gegen die Hellenische Republik einzuleiten
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE trägt die Kosten.
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