ECLI:EU:C:2007:209•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. April 2007.#Vischim Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Neuer Aussetzungsantrag - Neue Tatsachen - Dringlichkeit - Fehlen.#Rechtssache C-459/06 P(R).
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. April 2007.#Vischim Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 91/414/EWG - Neuer Aussetzungsantrag - Neue Tatsachen - Dringlichkeit - Fehlen.#Rechtssache C-459/06 P(R).
ECLI:EU:C:2007:209Eu Presid C03.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission (T‑420/05 R II), mit dem das Gericht einen zweiten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Rahmen einer Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51) zurückgewiesen hat – Neue Tatsachen, die nicht geeignet sind, die für die Zurückweisung des ersten Antrags maßgebenden Beurteilungen in Frage zu stellen
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Vischim Srl trägt die Kosten.
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