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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:2008:99•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 20. Februar 2008.#Comunidad Autónoma de Valencia - Generalidad Valenciana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs - Vertretung durch einen Anwalt - Einhaltung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrensrechts - Diskriminierungsverbot - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-363/06 P.

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Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 20. Februar 2008.#Comunidad Autónoma de Valencia - Generalidad Valenciana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs - Vertretung durch einen Anwalt - Einhaltung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrensrechts - Diskriminierungsverbot - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-363/06 P.

ECLI:EU:C:2008:99Eu Chamb 08 C20.02.2008

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Gesamter Gesetzestext

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2006, Comunidad Autónoma de Valencia – Generalidad Valenciana / Kommission (T‑357/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 1867 endg. der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung des Zuschusses, den der Kohäsionsfonds ursprünglich der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 zur Abwassersammlung und ‑behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Spanien) gewährt hatte, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat – Vertretung durch einen Anwalt – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Comunidad Autónoma de Valencia – Generalidad Valenciana trägt die Kosten.

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